Für Hersteller
1. Bootskategorien A und B
- Bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa);
- bei Booten mit Rumpflänge von 12 m - 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) entsprechend Anhang VII, gefolgt von Modul C (Konformität mit der Bauart) entsprechend Anhang VIII oder eines der folgd. Module: B + D od. B + F oder G od. H.
2. Bootskategorie C
a) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:
- bei Einhaltung der harmonisierten Normen zu den Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs I: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) entspr. Anhang V;
- bei Nichteinhaltung der harmonisierten Normen zu den Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs I: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) entsprechend Anhang VI;
b) bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) entsprechend Anhang VII, gefolgt von Modul C (Konformität mit der Bauart) entsprechend Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + F oder G oder H.
3. Bootskategorie D
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) entsprechend Anhang V.
4. Bei den in Anhang II genannten Bauteilen eines der folgenden Module: B + C oder B + D oder B + F oder G oder H. Die folgenden Bauteile sind genannt:
1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren,
2. Startschutzvorrichtungen für Aussenbordmotoren,
3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung,
4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
- Bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa);
- bei Booten mit Rumpflänge von 12 m - 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) entsprechend Anhang VII, gefolgt von Modul C (Konformität mit der Bauart) entsprechend Anhang VIII oder eines der folgd. Module: B + D od. B + F oder G od. H.
2. Bootskategorie C
a) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:
- bei Einhaltung der harmonisierten Normen zu den Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs I: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) entspr. Anhang V;
- bei Nichteinhaltung der harmonisierten Normen zu den Nummern 3.2 und 3.3 des Anhangs I: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) entsprechend Anhang VI;
b) bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) entsprechend Anhang VII, gefolgt von Modul C (Konformität mit der Bauart) entsprechend Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + F oder G oder H.
3. Bootskategorie D
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) entsprechend Anhang V.
4. Bei den in Anhang II genannten Bauteilen eines der folgenden Module: B + C oder B + D oder B + F oder G oder H. Die folgenden Bauteile sind genannt:
1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren,
2. Startschutzvorrichtungen für Aussenbordmotoren,
3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung,
4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster.